Entwurf Satzungsänderung

Satzung des Männer – Turnverein von 1894 Gittelde e.V.

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt des Namen „ Männerturnverein von 1894 Gittelde e.V.“ und hat seinen Sitz in Gittelde. Der Verein ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
  • 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabeordnung. 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie der Durchführung von Sport- und Freizeitveranstaltungen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstig werden.
  • 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
  1. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Turnerbund e.V. und im Landessportbund Niedersachsen e.V.
  2. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
  3. Als Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. ist der Verein gleichzeitig Mitglied derjenigen Fachverbände, die die vom Verein betriebenen Sportarten betreuen.
  • 4 Rechtsgrundlage
  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie durch die Satzung der in §3 genannten Organisationen geregelt.
  • 5 Gliederung des Vereins
  1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
  2. Der Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.
  3. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.
  • 6 Mitglieder
  1. Der Verein hat als ordentliche Mitglieder Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren und Ehrenmitglieder sowie juristische Personen.
  • 7 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person durch schriftlichen Antrag werden, sofern er sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach BGB erforderliche Unterschrift des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
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  1. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
  • 8 Ehrungen
  1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können

auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  1. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wir ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
  2. Alle Mitglieder sollen wegen Ihrer treuen Vereinszugehörigkeit geehrt werden, und zwar für 10 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre und 40 Jahre mit einer Ehrenurkunde. Für 50,60 und weitere runde Mitgliedschaften gibt es eine Ehrenurkunde und einen Präsentkorb.
  • 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt :
  2. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigung an den Geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
  4. durch Tod.
  5. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
  • 10 Ausschließungsgründe
  1. Die Ausschließgründe eines Mitgliedes kann nur in nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen wenn :
  2. es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat

vergangen ist.

  1. die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt.
  2. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt werden.
  3. Sich in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand nach schriftlicher Anhörung des Betroffenen.
  5. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mit Begründung zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat nach Zustellung das Recht der Beschwerde zu. Sie ist mit Begründung gegenüber dem Geschäftsführenden Teamvorstand einzulegen. Auf das Recht der Beschwerde ist in dem Ausschlussbescheid hinzuweisen. Wenn innerhalb dieser Frist keine Beschwerde eingelegt wird, ist der Ausschluss endgültig. Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat. Bis zur Endscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  • 11 Rechte der Mitglieder
  1. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
  2. Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der

       Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur

       Mitglieder über 16 Jahren berechtigt.

  1. Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
  2. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Sport in allen Abteilungen

      aktiv auszuüben.

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  • 12 Pflichten der Mitglieder
  1. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
  2. die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen, der letzteren angeschlossenen Fachverbände, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
  3. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
  4. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge termingerecht zu entrichten.
  5. Dem Vorstand die Änderungen persönlicher Daten wie Name und Anschrift unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nachteile, die bei Verletzung dieser Pflicht entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds.
  • 12 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind :
  2. der geschäftsführende Vorstand als Teamvorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. die Mitgliederversammlung
  5. der Ehrenrat
  6. Der geschäftsführende Teamvorstand besteht aus
  7. Vorstand Verwaltung
  8. Vorstand Finanzen
  9. Vorstand Organisation Veranstaltungen
  10. Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
  11. Vorstand Infrastruktur/Sportstätten
  12. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands wählen aus ihrem Kreis einen

              Vorstandssprecher (m/w), der in besonderer Weise den Verein repräsentiert.

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
  2. Geschäftsführendem Vorstand
  3. Abteilungsleiter(in)
  4. Fahnenträger(in)
  5. Der Ehrenrat besteht aus 3 Vereinsmitgliedern (m/w).
  • 13 Geschäftsführender Teamvorstand nach § 12 Ziffer 2
  1. Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstand jeweils mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand ist notfalls ermächtigt beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
  5. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  6. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
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  • 14 Erweiterter Vorstand
  1. Alle Geschäfte des Vereins, die über den finanziellen Rahmen von 10.000,-- € hinausgegen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

 

  • 15 Mitgliederversammlung
  1. Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres muss eine Ordentliche Mitgliederversammlung

durchgeführt werden. Sie wird vom geschäftsführenden Teamvorstand durch Aushang

unter Einhaltung von 14 Tagen einberufen. Die Tagesordnung ist mit zu veröffentlichen.

  1. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorstandssprecher(in), bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe :
  3. Genehmigung des Protokolls der vorhergegangenen Mitgliederversammlung.
  4. Rechenschaftsberichte des geschäftsführenden Vorstand
  5. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer(in)
  6. Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Teamvorstandes.
  7. Neuwahlen geschäftsführender Vorstand und des Ehrenrates.
  8. Bestätigung Mitglieder(in) des erweiterten Vorstandes.
  9. Wahl der Kassenprüfer(in)
  10. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
  11. Genehmigung des Haushaltsplans.
  12. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
  13. Beschlussfassung über Anträge
  14. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
  15. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr persönlich. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenrechtsübertragung ist ebenso ausgeschlossen wie die Vertretung durch gesetzliche Vertreter. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  16. Gewählt werden können als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, zum Ehrenrat und zum Kassenprüfer(in), die Vereinsmitglieder die volljährig sind.
  17. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von Mitgliedern eingebracht Sie müssen 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  18. Später eingehende oder in der Versammlung gestellte Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag der Dringlichkeit in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
  19. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von

Gründen verlangt.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Teamvorstand zu unterzeichnen ist.
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  • 16 Kassenprüfer(in)
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter, die nicht dem geschäftsführenden Teamvorstand angehören dürfen. Nach zweimaliger ununterbrochener Prüfung der Jahresrechnung ist eine Wiederwahl nicht möglich.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Belege des Vereins sowie die Kassenprüfung sachlich und rechnerisch prüfen und diese durch Ihre Unterschrift bestätigen. Sie haben der Mitgliederversammlung hierfür zu berichten. Bei Mängeln müssen die Kassenprüfer dem geschäftsführenden Teamvorstand vorher berichten. Die Prüfung soll zu einem angemessenen Zeitraum am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
  • 16 Der Ehrenrat
  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern die kein anderes Vereinsamt bekleiden. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Sitzungen des Ehrenrates sind vertraulich. Die Beschlüsse des Ehrenrates sin dem geschäftsführenden Teamvorstand schriftlich mitzuteilen.
  3. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist.
  4. Er beschließt ferner über die Beschwerde von Mitgliedern gemäß § 10 Absatz 3.
  • 16 Abteilungsleiter
  1. Der Abteilungsleiter vertritt im Verein die Interessen für seine Sportart gegenüber den Vorstandsmitgliedern und weiteren sportlichen Leitern. Er wird von den Abteilungen gewählt.
  2. Er ist vor allem für die sportliche Weiterentwicklung seines Sportes verantwortlich.
  • 17 Satzungsänderung
  1. Anträge auf Satzungsänderung können nur auf der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn Sie fristgerecht eingereicht worden sind. Dringlichkeitsanträge für Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • 18 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung der ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden ältesten

Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt Liquidatoren(in) (Abwicklung der Vereinsauflösung).

 

  • 19 Vermögen des Vereins
  1. Beim Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Grund, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Sports für den Flecken Gittelde zu verwenden hat.
  • 20 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.